Obacht am Schacht
Eine Kampagne der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher zur Sensibilisierung und Warnung vor Wasserverunreinigungen durch das Abfliessen von verschiedenen Produkten in der Nähe eines Entwässerungsschachts oder direkt durch ihn.

Eine Bedrohung für das Ökosystem Gewässer
Seit Jahren stellen wir fest, dass Gewässer immer häufiger über Entwässerungsschächte verunreinigt werden. Diese sind eigentlich für das Ablaufen von Regenwasser bestimmt. Ursache der Verunreinigung ist oft das Reinigen, Abspülen, Ausleeren oder – noch schlimmer – bewusste Ausschütten in der Nähe eines Entwässerungsschachtes oder direkt über ihm.
Diese Handlungen sind strafbar! Der Grossteil dieser Verunreinigungen kann und muss vermieden werden. Oft geschehen sie aus Versehen. Jede Person, die eine Verschmutzung verursacht, kann aber zur Verantwortung gezogen werden!
Die Gewässerschutzgesetze sind dazu da, uns daran zu erinnern.

Verschmutzungsverbot
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023), Artikel 6 Absatz 1.
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023). Art. 3
«Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.»
«Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.»
Zahlreiche Entwässerungsschächte sind Teil unserer Umgebung
Sie sind unverzichtbar, weil über sie das Regenwasser schnell abfliessen kann. Die meisten leiten das Wasser direkt in einen Fluss oder einen See.
Deshalb appellieren wir an die Eigenverantwortung von uns allen: Nichts als reines Wasser darf in den Entwässerungsschacht gelangen. Die Umweltauswirkungen sind ansonsten katastrophal!

Die Auswirkungen auf das Gewässer und seine Bewohner sind katastrophal! Einige Beispiele:

Das Dach und die Terrasse eines Hauses werden mit einem Javelwasser-haltigen Mittel gereinigt, das durch den Ablaufrost abfliesst: Die Fische auf ungefähr 1 km nehmen Schaden, 135 Forellen sterben.

Ein Auto wird über einem Entwässerungsschacht gewaschen. Seifenschaum gelangt in den Fluss, die Mikroschadstoffe bleiben für lange Zeit in der Umwelt.

Pinsel werden nach Malerarbeiten in einem Brunnen gereinigt: Der Fluss ist auf 650 Metern verfärbt und verschmutzt.

Das chlorhaltige Wasser wird aus einem Pool entleert: 75 Fische sterben auf über 1,2 Kilometern.

Die Anlage zur Abwasserbehandlung einer Baustelle wird ohne Bewilligung entfernt. Betonschlamm gelangt in die Reinabwasserkanalisation: Auf knapp 3 Kilometern wird alles Leben im Flussbett vernichtet, die Fische ersticken.

Phytosanitäre Utensilien werden in der Nähe eines Schachts ausgespült, Unkrautvertilgungsmittel und Insektengifte fliessen in den Fluss ab und zerstören die Pflanzen- und Tierwelt im Wasser: Umweltschädliche Mikroschadstoffe bleiben für lange Zeit erhalten.
Die verunreinigten natürlichen Lebensräume benötigen Monate, wenn nicht Jahre, um wieder ins Gleichgewicht zu kommen.
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023). Art. 3a
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, das GSchG von 1991, besagt, dass Gesetzesübertretungen strafrechtlich verfolgt werden. Die möglichen Strafen sind im Gesetzesartikel 70 aufgeführt.
Sie können hoch sein:
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a) Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
- Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2023), Artikel 70 Absatz 1&2

Wir alle können und müssen mithelfen!
- Balkone, Terrassen, Dächer etc. nur mit Wasser reinigen
- Auf den Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln und anderen chemischen Produkten im Garten, auf dem Balkon und dem Feld nach Möglichkeit verzichten
- Gebrauchsanweisungen der verwendeten Produkte sorgfältig einhalten
- Gefässe und andere Geräte für Maler- und Maurerarbeiten sowie Sprühflaschen an einem passenden Ort reinigen
- Wasser mit Reinigungsmitteln in Haushaltslavabos oder ins WC giessen
- Zigarettenstummel und Abfälle im passenden Mülleimer entsorgen
- Jegliches Überlaufen vermeiden, damit keine unkontrollierten Abflüsse entstehen
- Motorenöl, Farbreste und andere schädliche Produkte in die Mülldeponie bringen
- Das Auto am richtigen Platz waschen
Biologisch abbaubare Produkte
Achtung, die Angabe «biologisch abbaubar» auf einer Verpackung kann in die Irre führen!
Auch «biologisch abbaubare» Produkte sollten nie in Entwässerungsschächte geleert werden! Sie verunreinigen das Gewässer und töten Tiere und Pflanzen wie alle anderen Produkte.
Nur wenn sie in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt werden, hinterlassen sie weniger chemische Stoffe und Mikroverunreinigungen. Es wird deshalb empfohlen, sie nur im Haus zu verwenden (Putzmittel, kosmetische Produkte usw.) und sie unbedingt ins Abwasser zu entsorgen.
Eine nachhaltige Kampagne
„Obacht am Schacht“ ist eine nationale Kampagne, die 2011 begonnen hat. Sicherlich sind Sie uns schon begegnet, haben uns gesehen oder gehört: Entdecken Sie unsere bisherigen Aktionen und Errungenschaften.

Unverzichtbare Unterstützung
Vielen Dank an alle Partner, die diese Kampagne ermöglichen und uns dabei helfen, die Flüsse sauberer zu machen!